Mit der Anklage schließt die Staatsanwaltschaft (in kleinen Fällen auch die Amtsanwaltschaft) das Ermittlungsverfahren ab und eröffnet das Hauptverfahren. Mit der Anklage behauptet die Staatsanwaltschaft eine, aus ihrer Sicht, überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Die Anklage wird regelmäßig vom Gericht zugestellt.
Mit der Übersendung der Anklage wird eine Frist genannt, innerhalb derer man Einwendungen gegen die Anklage erheben kann. Ihr Verteidiger wird üblicherweise eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragen, bis er die Akte eingesehen und mit dem Beschuldigten die erste Verteidigungslinie aufgebaut hat.
Auch wenn es besser ist, schon vor Eintreffen einer Anklage einen Verteidiger zu konsultieren, weil dann noch Einfluss auf das Ermittlungsverfahren genommen werden kann, bestehen noch zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten nach Anklagezustellung.
Nehmen Sie die Anklage und das Anschreiben des Gerichts zur Besprechung mit Ihrem Verteidiger mit.
Die Durchsuchung ist in vielen Ermittlungsverfahren der konfrontative Auftakt durch die Strafverfolgungsbehörden. Die Maßnahme setzt auf den Überraschungseffekt. Das unangekündigte Eindringen in die privaten Wohn- und/oder Geschäftsräume lässt in der Regel den Stresspegel nach oben schnellen. Hier einige Ratschläge, die Sie unbedingt befolgen sollten:
Erstes Gebot: Bewahren Sie Ruhe! Der Schock einer Durchsuchung verleitet zu impulsiven Handlungen oder Erklärungen. Atmen Sie durch! Leisten Sie keinen Widerstand! Beleidigen Sie keinen Beamten! Versuchen Sie nichts zu verstecken! Jede Ihrer Regungen und Erklärungen findet ihre Dokumentation in der Akte.
Zweites Gebot: Geben Sie keine Erklärung zur Sache ab! Auch informelle Befragungen (beiläufige Gespräche ohne vorangehende Belehrung) im Rahmen einer Durchsuchung können später gegen Sie verwendet werden. Geben Sie auch sonst keine Erklärung ab! Insbesondere stimmen Sie keiner Maßnahme zu! Erklären Sie sich nicht mit der Durchsuchung und/oder der Maßnahme einverstanden! Das heißt keinesfalls, dass Sie sich gegen eine Durchsuchung wehren dürfen! Vergewissern Sie sich vor jeder Unterschrift genau darüber, was Sie unterschreiben! Verstehen Sie nicht, was Sie unterschreiben sollen, unterschreiben Sie besser nicht!
Drittes Gebot: Dokumentation! Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl aushändigen. Darin muss angegeben sein, weshalb durchsucht wird, gegen wen sich der Vorwurf richtet und wonach gesucht wird. Lassen Sie sich das Protokoll einer Beschlagnahme aushändigen! Werden Ihre Betriebsunterlagen beschlagnahmt, achten Sie darauf, dass die genaue Ordnerbezeichnung sich auf dem Durchsuchungsprotokoll wieder findet, damit Sie diese hinterher auch herausverlangen und konkret bezeichnet werden können.
Viertes Gebot: Informieren Sie umgehend einen Verteidiger. Unsere Notrufnummer lautet:
030 / 959 999 777
Das Recht einen Verteidiger zu konsultieren haben Sie in jeder Lage des Verfahrens – auch während der Durchsuchung – und es muss Ihnen auch von den Beamten vor Ort ermöglicht werden, Kontakt aufzunehmen.
Verhalten in der Notsituation:
Polizei oder Staatsanwaltschaft können Ihnen die Freiheit entziehen durch:
– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
– Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
Erstes Gebot: Schweigen ist (erst einmal) Gold!
Die wichtigsten Verhaltensregeln:
1. Sie (bzw. die verhaftete Person) haben das Recht sofort einen Verteidiger zu kontaktieren. Kontaktieren Sie uns im Falle einer Verhaftung sofort unter unserer Notrufnummer:
Tel: 030 / 959 999 777
Auch Angehörige können uns benachrichtigen. Halten Sie den Namen des Verhafteten, sein Geburtsdatum, die Verhaftungszeit, den Verhaftungsort und, falls vorhanden, Vorgangsnummer, Aktenzeichen, Namen und Ansprechpartner sowie Telefonnummer der verhaftenden Beamten bereit.
2. Machen Sie keine Aussagen zur Sache, ohne zuvor mit einem Verteidiger gesprochen zu haben. Versuche, sich durch eine „günstige Geschichte“ schnell aus der Situation zu retten, enden oftmals böse. Die überlegte Verteidigung ist der bessere Weg. Das gilt auch für Angehörige. Zumeist können Sie nicht einschätzen, welche Angaben Ihren Angehörigen belasten und welche ihm nutzen.
Ein Strafbefehl ist im Ergebnis gleichzusetzen mit einer Verurteilung. Auch durch einen Strafbefehl sind Sie vorbestraft. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Die Vorstrafe entfällt auch dann nicht, wenn Sie den geforderten Betrag zahlen.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie hiergegen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen.
Ob sich ein Einspruch lohnt, kann nicht abstrakt beurteilt werden. Häufig lohnt er sich sehr, teilweise kann er die eigene Lage aber auch dramatisch verschlechtern.
Sprechen Sie hierzu unbedingt mit einem Experten, der die Erfolgsaussichten beurteilen kann.
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie.
Erstes Gebot: Schweigen ist (erst einmal) Gold!
Kontaktieren Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser wird den Termin für Sie absagen und kann im Anschluss Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
Unbedarfte Aussagen bei der Polizei sollten unbedingt unterlassen werden. Diese sind häufig nicht mehr zu korrigieren.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt zumeist bei der Polizei, seltener bei der Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsbehörden wenden sich in der Regel erst am Ende einer Ermittlung an den Beschuldigten. Deswegen wissen Beschuldigte oft erst einmal nicht, dass ein Verfahren gegen Sie geführt wird. Die Ermittlungsbehörden können zudem auch heimliche Ermittlungsmethoden, wie Telefonüberwachung, Observationen u.ä. verwenden. Sobald Sie zu einer so genannten Beschuldigtenvernehmung (siehe unten: Vorladung) geladen werden, ist das Ermittlungsverfahren offen. Das bedeutet nicht zwingend, dass verdeckte oder heimliche Ermittlungen gegen Sie nicht mehr weiter geführt werden. Wenn die Polizei Sie anspricht und Sie bereits als Verdächtigen betrachtet, muss Sie über das Schweigerecht belehren.
Sie sollten zu jeder Zeit wissen, dass Ihre Angaben gegenüber der Polizei gegen Sie verwendet werden können. Deswegen raten wir Ihnen: Schweigen Sie! Erklären Sie Ihr Schweigen nicht. Es ist eines der wesentlichsten Verfahrensrechte. Sagen Sie: Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch! Seien Sie sich – entgegen jeder polizeilichen Beteuerung – Gewiss: Sie können immer etwas sagen. Sie können nur bereits Gesagtes nicht oder nur mit erheblichem Aufwand und mit einem Glaubwürdigkeitsproblem wieder Rückgängig machen. Auch wenn Ihnen die Polizei sagt, Sie hätten nur jetzt die einmalige Chance, eine Erklärung abzugeben: Das ist unzutreffend! Sie können auch nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger eine Erklärung abgeben.
Sollten Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren, das gegen Sie oder einen Angehörigen geführt wird, zögern Sie nicht. Rufen Sie einen Verteidiger an. Lassen Sie sich beraten.
Mit der Hauptverhandlung beginnt das Gerichtsverfahren in die Öffentlichkeit zu treten. Hauptverhandlungen sind öffentlich. Dort wird nach festgelegten Regeln, denen der Strafprozessordnung, Beweis über die Tat-, die Schuld- und die Rechtsfolgenfrage erhoben. Die Regeln des Strafprozesses sind komplex. Mitunter gehört zur Komplexität auch eine besondere Richterpersönlichkeit, jedenfalls aber gehören dazu auch informelle Regeln, die den Beschuldigten oftmals nicht geläufig sind. Auch darf die Erwartung der Öffentlichkeit an die Gerechtigkeit eines Strafverfahrens nicht unterschätzt werden. Durch die Gemengelage eigener Ziele, jenen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage, des Gerichts und der Öffentlichkeit ist es regelmäßig sinnvoll, eine erfahrene Verteidigung an der Seite zu haben.
Abschöpfung illegaler Gewinne, Vermögensabschöpfung, Einziehung
Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe kann ein Urteil auch zur Einziehung der durch die Tat erlangten Vermögenswerte führen. Davon betroffen können nicht nur die Verurteilten, sondern auch Familienangehörige, Geschäftspartner und selbst Unternehmen sein, selbst wenn sie von der vorgeworfenen Tat nichts wussten, aber davon profitiert haben. Dabei kann die Strafjustiz anstelle des eigentlichen Strafverfahrens gegen einen Angeklagten auch ein selbständiges Einziehungsverfahren durchführen, in dem es allein darum geht, ob Gegenstände, Ersatzgegenstände, Erlangtes oder Wertersatz in Geld eingezogen werden kann.
Ist nämlich die Einziehung eines Gegenstandes nicht (mehr) möglich, kann das Gericht auch die Einziehung des Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entsprechen soll, worüber im Einzelfall natürlich Anlass zum Streit bestehen kann.
Problematisch ist jeweils, dass die Ermittlungsbehörden bereits im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte sichern und dem Zugriff sowie der wirtschaftlichen Verwertung durch die Betroffenen entziehen können (vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie Beschlagnahme und Vermögensarrest). Diese vorläufigen Maßnahmen setzen keinen Schuldspruch durch ein Gericht voraus. Es genügen der Verdacht einer Straftat und eine Beziehung zu den Vermögenswerten. Auch hier gilt, dass davon auch Dritte betroffen sein können, selbst wenn sie nichts von der Tat wussten, aber von ihr profitiert haben.
Liegen die Voraussetzungen der Einziehung oder einer vorläufigen Maßnahmen vor, schützen weder die Übertragung der Vermögenswerte auf andere oder ihre Investition in legale Anschaffungsgeschäfte.
Wir beraten Sie über die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen mit dem Ziel, Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu bewahren, auch wenn bereits ein Verfahren gegen Sie geführt wird. Unsere Schaden- und Risikoanalyse wird Ihnen helfen, Ihre Abwehrstrategien zu optimieren, um den Schaden möglichst gering zu halten. Im Rahmen der Schaden- und Risikoanalyse prüfen wir für Sie, ob Gründe vorliegen, welche der Einziehung entgegenstehen könnten. Auch evaluieren wir Chancen für einen Antrag auf Herausgabe von eingezogenen beweglichen Gegenständen oder Absehen von der Einziehung.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wird das Landgericht angerufen, um eine Entscheidung des Strafgerichts oder Schöffengerichts zu überprüfen. Dabei wird, anders ist das bei der Revision, auch die Beweisaufnahme komplett neu durchgeführt.
Allerdings kann man die Berufung auch auf die Frage beschränken, ob nur die (Höhe der) Strafe korrigiert werden soll. In der Berufung (und auch in der Revision) gilt das Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass es Ihnen nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn Sie von dem Rechtsmittel der Berufung (oder der Revision) Gebrauch machen.
Die Berufung stellt in der Regel nicht nur die bloße Wiederholung der Beweisaufnahme der 1. Instanz dar, wenn Ihre Verteidigung die Berufung „gestaltet“, beispielsweise indem neue Beweismittel eingeführt werden. Jedenfalls können Sie mit einem Urteil in der 1. Instanz darauf hoffen, dass – nach ausführlicher Analyse der Verfahrenstatsachen – eine neue Verteidigungsstrategie auch neue Ergebnisse bringen kann; wie bereits ausgeführt: keine Ergebnisse, die das Urteil in erster Instanz verbösern oder verschlechtern. Über die Ausnahmen hierzu berät Sie Ihre Verteidigung.
Wurden Sie vom Amtsgericht oder Schöffengericht verurteilt, haben Sie eine Woche Zeit, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen. Zögern Sie nicht und rufen Sie noch am Tage der Verurteilung bzw. der mündlichen Urteilsverkündung bei Ihrem Verteidiger an und weisen darauf hin, dass Sie an diesem Tage verurteilt wurden. Entschuldigt versäumte Rechtsmittelfristen können geheilt werden. Sprechen Sie auch dazu Ihren Verteidiger an.
Mit der Revision wird die rechtliche Überprüfung der Entscheidung der 1. Instanz vorgenommen. Eine Beweisaufnahme erfolgt dort nicht mehr. Nicht in den Vorinstanzen gehörte Beweismittel können also hier nicht mehr vorgebracht werden.
Im Revisionsverfahren gilt der Anwaltszwang. Sie können zwar selbst eine Revision einlegen. Sie können diese aber nicht mehr begründen, d.h. inhaltlich ausführen.
Wichtig ist, dass Sie lediglich eine einwöchige Frist zur Einlegung einer Revision haben. Sind Sie verurteilt worden, rufen Sie daher unverzüglich noch am Tage der mündlichen Urteilsverkündung einen Verteidiger an, um die Frage der Revisionseinlegung zu besprechen. Ist die Frist zur Einlegung einer Revision unverschuldet versäumt worden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Lassen Sie sich hier von einem Verteidiger beraten.
Ermittlungsverfahren können insbesondere dann, wenn die Behörden Sachverständige hinzuziehen müssen, viele Monate dauern. Beschlagnahmte Unterlagen, DNA- oder Fingerabdruck-Spuren müssen ausgewertet, Telefonüberwachungen übersetzt bzw. angehört und verschriftlicht, Betäubungsmittel auf ihre Substanzen untersucht, Rechtshilfeersuchen durchgeführt und ortsfremde Erkenntnisse mittels Amtshilfe eingeholt werden. Auch Zwischen- und Hauptverfahren können dauern und – das ist aus der Berichterstattung bekannt, auch in Extremfällen mehrere Jahre geführt werden. Einschätzungen zur Verfahrensdauer können Ihnen erfahrene Verteidiger und diese in der Regel erst nach Akteneinsicht liefern. Fragen Sie gleichwohl. Beispielsweise ein Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt kann von der Feststellung bis zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und ihrer gerichtlichen Bestätigung nebst Verurteilung in einer Hauptverhandlung auch in drei bis vier Monaten erledigt sein.
Die Höhe der Kosten variiert. Sie hängt vom Umfang und der Bedeutung der Sache ab. Frühzeitige pauschale Aussagen dazu sind selten realistisch und nicht seriös. Eine belastbare Prognose kann frühestens nach dem ersten Gespräch, oftmals erst nach Einsicht der Akten erfolgen. In aller Regel findet sich eine faire Lösung für beide Seiten. Wir sind dabei immer um Augenmaß bemüht.
Details zu den Kosten, insbesondere zu den verschiedenen Möglichkeiten der Honorierung, finden Sie hier.
Als Strafverteidiger bezeichnen sich Rechtsanwälte, die sich auf Strafverteidigung spezialsiert haben. Das darf grundsätzlich jeder Anwalt tun, die Bezeichnung ist nicht geschützt. Fachanwalt für Strafrecht darf sich nur nennen, wer in seinem Metier über einschlägige theoretische und praktische Erfahrung verfügt und einen entsprechenden Fachanwaltslehrgang absolviert hat. Das Recht, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen wird nach erfolgreicher Prüfung durch die Anwaltskammer verliehen.
Die Anwälte von verteidiger.berlin sind sowohl Strafverteidiger, als auch Fachanwälte für Strafrecht. Wir bilden uns regelmäßig fort und bilden selbst für die Vereinigung Berliner Strafverteidiger, den Republikanischen Anwältinnen und Anwälte Verein, das Gemeinsame Justizprüfungsamt Berlin Brandenburg sowie an der Humboldt-Universität und an der Freien Universität fort.
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Sind Sie Zeuge und haben Sorge, Sie könnten in die Nähe des Vorwurfs geraten? Es bedarf nicht erst eines schlechten Gewissens, um die Rolle des Zeugen auch aus der Perspektive der drohenden Strafverfolgung zu betrachten. Der Zeuge ist zunächst nichts mehr als ein Beweismittel. Bei vorangegangener Beweisaufnahme ist der (potentielle Entlastungs-) Zeuge aber auch schnell unglaubwürdig, bzw. im Verdacht der Strafvereitelung und Falschaussage, ohne dies wissen oder verstehen zu müssen. Oder der Zeuge ist – solange nicht selbst Opfer der vorgeworfenen Straftat – oftmals so nahe am Geschehen, dass ihm der Geruch der Tatbeteiligung anhaften kann, ohne dass er hiervon eine Vorstellung entwickelt hat.
Dem Laien ist es zumeist nicht möglich, die verschiedenen Stadien der Verfahren zu erkennen und die komplexen Strukturen des Verfahrens zu verstehen. Es gibt daher mannigfaltige Gründe, sich anwaltlichen Beistandes – und hier des professionellen Kenners des Strafverfahrens zu bedienen. Dies gilt selbstverständlich auch vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. verteidiger.berlin beraten und begleiten Sie selbstverständlich in diesem Problembereich.